Mietbedingungen

Es gelten folgende Mietbedingungen:

§ 1 Alle Preise sind Listenpreise pro Einsatztag und verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisberechnung erfolgt individuell, je nach Dauer der Miete und Menge der ausgeliehenen Mietgegenstände. Individuelle Preisvereinbarungen wie Skonto, Sonderregelungen, Pauschalpreise, Rabatte oder andere Preisabsprachen müssen schriftlich vereinbart sein. Mündliche Nebenabreden gelten nicht. Der bindende Mietpreis ist erst im Angebot aufgeführt.

§ 2 Die Anmietung der Mietgegenstände beginnt, wenn diese unser Lager verlassen und endet mit dem Tag der Rückgabe. Wenn Mietgegenstände vor 15 Uhr aus- oder nach 10 Uhr zurückgeliefert werden, wird der volle Tagesmietpreis berechnet. Wird ein schriftlich bestätigter Mietauftrag nicht 24 Stunden vor dem angegebenen Auslieferungstermin storniert, wird jedoch für die vereinbarte Mietzeit die volle Miete berechnet. Angefragte Technik ist nach Übersendung des Mietvertrages/Angebotes für eine Zeit von 72 Stunden für den Mieter reserviert, diese Zeit bezeichnen wir als Sperrfrist. Der Mieter erhält automatisch ein Vormietrecht. Nach 72 Stunden ohne erfolgte schriftliche Bestätigung des Mietvertrages/Angebotes wird die Technik wieder als frei disponiert. Sollte ein weiterer Mieter während dieser Sperrfrist eine Mietanfrage stellen, wird der erste Mieter darüber informiert. Wenn der erste Mieter von seinem Vormietrecht nicht gebrauch macht, erhält der neue Mieter den Zuschlag.

§ 3 Die Mietgegenstände werden dem Mieter in einem einwandfreien und sauberen Zustand übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, alle Geräte auf Funktion und Zustand sowie auf Vollständigkeit nach Materialliste und eigenem Bedarf zu prüfen. Ein möglicher Mangel der Mietgegenstände ist KNITTERFISCH (nachfolgend Vermieter genannt) unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Mieter seiner Überprüfungspflicht nicht nach, so haftet der Vermieter nicht mehr für Schäden wegen der Mangelhaftigkeit der Mietgegenstände oder für Folgeschäden. Der Mieter hat die Mietgegenstände so zu verwenden bzw. zu gebrauchen, wie es der Nutzzweck vorschreibt.

§ 4 Die Übergabe der Mietgegenstände erfolgt grundsätzlich zu regulären Geschäftszeiten. Ist eine Abweichung von den Abholzeiten (Mo-Fr. 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr) gewünscht, können dadurch Mehrkosten durch den Vermieter berechnet werden. Diese Mehrkosten oder Servicepauschalen werden mit dem Mieter im Vorfeld vereinbart und werden nicht nach der Abholung festgelegt. Dies betrifft alle Abholungen an Werktagen vor 10:00 Uhr und nach 18:00 Uhr, sowie ganztägig an Wochenenden und Feiertagen.

§ 5 Eine Weiterverleihung bzw. -vermietung ist dem Mieter untersagt.

§ 6 Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, böswillige Beschädigung oder Zweckentfremdung entstanden sind gehen zu Lasten des Mieters. Er hat in solchen Fällen den Gegenstand / die Gegenstände zum Zeitwert zu ersetzen.
§ 6.1 Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter über den beabsichtigten Verwendungszweck und den Ort des Einsatzes der Mietgegenstände zu informieren. Auf außergewöhnliche bzw. unübliche Umstände und besondere Aufnahmeformen ist hinzuweisen.

§ 7 Der Vermieter übernimmt keine Versicherung der Mietgegenstände. Der Mieter hat die Gegenstände so zu lagern, dass ein Diebstahl ausgeschlossen ist. Sollten aufgrund eines Diebstahls Gegenstände verloren gehen, hat er in Höhe des Wiederbeschaffungswertes die entsprechenden Sache selbst oder die Kosten für eine Wiederbeschaffung zu ersetzen.
§ 7.1 Es besteht eine Versicherungspflicht durch den Mieter. Der Mieter muss eine Versicherung (Police) nachweisen können, welche ein Abhandenkommen durch Diebstahl und/oder Einbruchdiebstahl, sowie Beschädigung und/ oder Totalschaden der Mietgegenstände versichert.

§ 8 Der Vermieter verpflichtet sich, das bestellte Equipment bereitzustellen. Ist die Bereitstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat oder die zwar in den Einflussbereich des Vermieters fallen, der Vermieter jedoch nicht vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht möglich, so bemüht er sich um die schnellstmögliche Ersatzbeschaffung. Ist Ersatzbeschaffung auf diesem Weg nicht möglich, sind weitere Ansprüche jedoch ausgeschlossen.

§ 9 Im Falle des Ausfalls von Mietequipment werden die ausgefallenen Miettage nicht berechnet. Der Vermieter bemüht sich schnellstmöglich um die Bereitstellung eines Ersatzes. Weitere Ansprüche durch den Mieter sind jedoch ausgeschlossen.

§ 10 Der Mieter haftet für Schäden, die in seinen Einflussbereich fallen. Für geräteinterne elektronische Schäden, die ohne Verschulden des Mieters auftreten haftet er nicht.

§ 11 Sturzschäden / nicht sichtbare Schäden: Achtung! Viele unser Geräte sind mit mit Shockwatches* ausgestattet. Sollten diese Sturzindikatoren bei Rückgabe die Farbe “rot” anzeigen, senden wir das Gerät zur Überprüfung (und ggf. Reparatur) an den Hersteller. Daraus entstehende Kosten trägt der Mieter vollständig (* ShockWatch Clip-Impact-Indikatoren sind manipulationssichere Geräte, die leuchtend rot werden, um Sturzschäden anzuzeigen. Diese Wirkungsindikatoren sind direkt auf unsere Geräte montiert.)

§ 12 Der Vermieter behält sich vor, die Miete im Schadensfall bis zur Ersatzbeschaffung geltend zu machen. Dies schließt auch eine ggf. notwendige Fremdanmietung ein. Der Vermieter ist verpflichtet, die Ersatzbeschaffung schnellstmöglich zu veranlassen.

§ 13 Das Equipment ist nach dem letzten Miettag auf Kosten des Mieters an den Vermieter zurückzusenden, bzw. zu übergeben. Eine Verlängerung der Mietzeit ist vorher mit dem Vermieter abzusprechen. Werden Mietgegenstände ohne vorherige Rücksprache länger einbehalten, werden je nach Dauer zusätzliche Miettage berechnet. Wenn Mietgegenstände nicht zur vereinbarten Zeit zurückgegeben worden sind und dadurch eine anschließende Miete oder Eigenproduktion des Vermieters beeinträchtigt wird, können die entstehenden Mehrkosten an den Mieter berechnet werden.

§ 14 Der Vermieter führt einen Funktionstest nach der Rückgabe der Mietgegenstände durch. Der Mieter kann auf Wunsch bei diesem anwesend sein. Verzichtet der Mieter auf diese gemeinsame Kontrolle der Mietgegenstände bei Rückgabe, können etwaige Schäden durch den Mieter oder Ersatzansprüche durch den Vermieter bis zu 24 Stunden nach Rückgabe geltend gemacht werden. Bei Schäden an einem Sturzindikator (Shockwatch) gilt diese Frist nicht.